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   OLG Dresden, 02.06.1995 - 2 W 273/95   

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OLG Dresden, 02.06.1995 - 2 W 273/95 (https://dejure.org/1995,12948)
OLG Dresden, Entscheidung vom 02.06.1995 - 2 W 273/95 (https://dejure.org/1995,12948)
OLG Dresden, Entscheidung vom 02. Juni 1995 - 2 W 273/95 (https://dejure.org/1995,12948)
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    EinigungsV Art. 22 Abs. 1, 3

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Dresden, 10.05.1995 - 8 U 188/94

    Haftung für Verbindlichkeiten aus einem in der DDR 1989 mit dem damaligen VEB

    Auszug aus OLG Dresden, 02.06.1995 - 2 W 273/95
    Aus Art. 22 Abs. 1 und 4 des Einigungsvertrages, der lediglich die Zuordnung der Aktiva und Passiva der untergegangenen volkseigenen Betriebe regelt, läßt sich nichts Gegenteiliges herleiten (a.A. insoweit OLG Dresden, Urteil vom 10.05.1995 - 8 U 188/94 - (nicht rechtskräftig)).

    Als solche Funktionsnachfolgerin käme nämlich allenfalls die Stadt Leipzig, nicht aber die Antragsgegnerin in Betracht (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 10.05.1995 - 8 U 188/94).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus OLG Dresden, 02.06.1995 - 2 W 273/95
    Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (vgl. BerlVerfGH NJW 1995, 1344; BVerfGE 81, 347, 359) - keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114 ZPO ).
  • BGH, 09.02.1995 - VII ZR 29/94

    Übergang von Werklohnverbindlichkeiten auf den Eigentümer eines ehemals

    Auszug aus OLG Dresden, 02.06.1995 - 2 W 273/95
    Hierbei kann offenbleiben, ob die durch Art. 22 Abs. 1 und 4 des Einigungsvertrages Begünstigten bzw. verpflichteten Funktionsnachfolger des ehemaligen volkseigenen Betriebes geworden sind (vgl. zu Art. 21 Abs. 1 und 2 EV: BGH, Urteil vom 09.02.1995 - VII ZR 29/94).
  • VerfGH Berlin, 08.02.1995 - VerfGH 104/94

    Keine Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von

    Auszug aus OLG Dresden, 02.06.1995 - 2 W 273/95
    Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (vgl. BerlVerfGH NJW 1995, 1344; BVerfGE 81, 347, 359) - keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114 ZPO ).
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